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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit
Die nachstehenden Lieferungs-und Zahlungsbedingungen sind für jede von uns auszuführende Lieferung maßgebend. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere die Gültigkeit von Einkaufsbedingungen des Käufers, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

II. Kaufabschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersenden der Ware nachkommen. Dies gilt auch für Bestellungen, die durch Vertreter oder Reisende aufgenommen werden. Die in Katalogen und Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen oder Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, daß sie in der Auftragserteilung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme oder, falls noch Fragen geklärt werden müssen, nach deren Klarstellung. Sie ist unverbindlich und annähernd zu betrachten und gilt ab Werk. Lieferfristen und Termine gelten mit der Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Käufer wird die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängert, auch wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Änderung der Lieferzeit getroffen worden ist.
2. Teillieferungen sind zulässig. Sie sind ausnahmsweise unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung für den Käufer kein Interesse hat.
3. Auch wenn eine kalenderbestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft i. S. von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, daß zum Beispiel bei Saisonware oder Werbeaktivitäten der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet werden kann.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferung unserer Lieferanten usw., haben wir auch nach bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne das der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung. Nimmt der Käufer eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, einen Mindermengenaufschlag zu erheben.

IV. Versand
1. Der Versand erfolgt, auch bei Anlieferung durch unsere Fahrzeuge, auf Gefahr des Empfängers. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Käufers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinfachter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Käufers. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

V. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Wareneingangs beim Käufer.
2. Offene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Eingang am Bestimmungsort, spätestens innerhalb von drei Tagen, verdeckte Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Wareneingang, nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
3. Bei fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach, liefern einwandfreien Ersatz oder schreiben den entsprechenden Warenwert gut.
4. Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

VI. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind - wenn nicht anders vereinbart - mit Auslieferung netto Kasse zahlbar.
2. Wird mit uns Bankeinzug vereinbart, gewähren wir 3% Skonto auf den Auftragswert.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen ohne Mahnung gem. § 284 Abs. 3 S. 1 BGB in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB fällig.
4. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 5. Schaltet der Käufer eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit der Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils ( vgl. VII Ziff. 1) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis auf Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
4. Über eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges oder einer Insolvenz, Überschuldung oder ähnlicher Vermögensverschlechterung des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden sofort fällig, hereingegebene Wechsel sind unabhängig von der Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.
6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe.

VIII. Haftungsbeschränkung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schadhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des Verwenders beruhen. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag gewachsenen Verbindlichkeiten ist Münster. Als Gerichtsstand gilt Münster als vereinbart. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.

Münster, 01. Juli 2010